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Ampelregierung zerstört unsere Landwirtschaft

Ampelregierung zerstört die Landwirtschaft

Foto:pexels-jannis-knorr-2933243

SPD/Grüne und FDP machen die bäuerlichen Strukturen in Deutschland systematisch kaputt.

Was ist passiert?

Mit dem selbst gemachten 60 Milliarden-Loch im Bundeshaushalt versagt die Bundesregierung total.

Kein Wunder, denn das Geld wird zum Fenster hinausgeworfen.

Milliardenunterstützung für das Bürgergeld, über eine Million Flüchtlinge in 2023, Milliardengeschenke ins Ausland, z. B. Entwicklungsprojekte wie

-insgesamt 1,5 Mrd € für Umweltprojekte in Indien für klimaresistente urbane Infrastruktur, Energiereformprojekte usw.

– 58 Millionen € für nachhaltige urbane Mobilität in ausgewählten Städten Perus

– 132 Millionen € für Modernisierung der Stromverteilung Smart Grids Phase 1 in Bangladesh.

– 48 Millionen € für Unterstützung der digitalen Reform im Gesundheitssektor in Usbekistan.

-usw.usw.usw. – insgesamt 454 Projekte im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. (aus einer kleinen Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion bei der Ampel-Regierung, Liste liegt seit 13.12.23 vor).

Das Geld wird mit Einsparungen im Inland finanziert und es wird von den Bauern geholt.

Die Bundesregierung hat versucht, ab 1.1.2024 die Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Maschinen zu kippen. Die Kürzung der Agrardiesel-Subvention sollte wegfallen.

Bisher konnte ein Bauer 21 Cent beim Liter Diesel auf Antrag ersetzt bekommen. Das soll jetzt wegfallen.

Bei kleineren Höfen bis 50 ha macht dies ein paar Tausend Euro aus, bei großen Betrieben werden es schnell Zehntausende von Euro.

Nach den heftigen Bauernprotesten in den letzten Wochen machte die Ampel-Regierung ein schlechtes Kompromissangebot: 40 % Rücknahme der Agrarsubentionen in 2024, jeweils 30 % Rücknahme in 2025 und 2026. Ab 2027 keine Subventionen mehr.

Was bekommen die Bauern sonst noch:

EU-Fördertopf: 387 Milliarden € in der Haushaltsperiode 2021 bis 2027 allein für die „Gemeinsame Agrarpolitik“ GAP. Die 2.Säule ist ein von den EU-Staaten mitfinanzierter „Fonds für ländliche Entwicklung“.

Die TOP-Empfänger 2022:

Frankreich10,1 Mrd.€
Spanien7,3 Mrd.€
Deutschland6,7 Mrd.€
Top Empfänger in 2022

 

 Betrachtet man die Förderung aber pro Hektar:

Malta923 €/ha
Griechenland521 €/ha
Deutschland232 €/ha
Förderung je Hektar

Bei uns profitieren hauptsächlich die großen Landwirtschaftsbetriebe. 1% erhalten fast ¼ der EU-Hilfen ( BILD v. 12.1.24)

Aus dem Bundeshaushalt sind es 3,7 Milliarden € in 2022.

Aber: es werden immer weniger Bauernhöfe, die unsere Wäder, Felder und Äcker bewirtschaften:

Im Jahr1995 gab es 555.000 Höfe, in 2005 nur noch 397.000.

In 2015 ist die Zahl auf 281.000 Betriebe gesunken.

Die Zahl von rund 256.000 Höfen im Jahr 2022 werde auf ca. 100.000 Betriebe in 2040 sinken, schätzt DZ-Bank-Branchenexperte Claus Nietsch im Gespräch mit dem Schwarzwälder Boten 13.1.24.

Bei etwa gleichbleibender landwirtschaftlichen Fläche dürfte sich die Durchschnittsgöße eines Betriebs von 64,8 auf 160 ha vergrößern.

Was belastet denn die Bauern?

Laut Schwarzwälder Boten v. 12.1.24 haben in den 27.143 Tagen, in denen es einen Landwirtschaftsminister gibt, an 18 888 Tagen 14 Minister von CDU und CSU die Verantwortung getragen und an 8.255 Tagen 7 Minister von Grüne, FDP und SPD. Deswegen hat die Ampel nicht die alleinige Verantwortung für das Vorschriften-Desaster  in der Landwirtschaft.

Und da kommt einiges dazu:

  • Die EU-Komission und das EU-Parlament versuchte in 2023, ein Pestizid-Verbot durchzusetzen. Gott sei Dank hat die Mehrheit der konservativen EVP-Fraktion dies abgelehnt.
  • FFH-Richtlinie:
  • Was ist die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie?

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, kurz FFH-Richtlinie oder Habitatrichtlinie, ist eine Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union.

Die korrekte deutsche Bezeichnung der FFH-Richtlinie lautet: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie hat zum Ziel, wildlebende Arten, deren Lebensräume und die europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen. Die Vernetzung dient der Bewahrung, (Wieder-)herstellung und Entwicklung ökologischer Wechselbeziehungen sowie der Förderung natürlicher Ausbreitungs- und Wiederbesiedlungsprozesse.

Sie dient damit der von den EU-Mitgliedstaaten 1992 eingegangenen Verpflichtungen zum Schutz der biologischen Vielfalt (Biodiversitätskonvention, CBD, Rio 1992).

Welche Gebiete für dieses Schutzgebietsnetz ausgewählt werden – genauer, welche Arten und Lebensraumtypen geschützt werden sollen – ist auf verschiedenen Anhängen der FFH-Richtlinie aufgeführt.

Niedrigste Lebensmittelpreise:

Durch zollfreie Importe stehen die inländischen Ezeugerpreise unter enormem Druck. Mit der Anhebung der Mindestlöhne durch die Ampelregierung haben die Bauern höhere Personalkosten, höhere Energiepreise, die Düngemittelpreise sind stark angestiegen.

Folge: Obstbauern bleiben auf ihren Äpfeln sitzen, Erdbeeren aus Spanien sind um 50% billiger auf dem Markt.

Und die Handelskonzerne wie EDEKA, Lidl, Aldi drücken gnadenlos die Preise.

Strengere Auflagen zum Tier- und Klimaschutz:

Sauenhaltung aus Website Kreisbauernverband Rottweil 25.1.24

Entscheidung fürs Deckzentrum muss jetzt getroffen werden

Bei der Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung im Juni 2020 wurde beschlossen, dass sowohl für das Deckzentrum als auch den Abferkelbereich neue Platzvorgaben gelten. Die Übergangsfrist für die Umgestaltung des Deckzentrums läuft noch bis zum 9. Februar 2029. Um von dieser Übergangsfrist Gebrauch machen zu können, ist es jedoch zwingend notwendig, bis spätestens 9. Februar 2024 ein entsprechendes Konzept beim zuständigen Veterinäramt vorzulegen.

Foto: pexels-like-miller-10770448.jpg

Wer weiterhin Sauenhaltung betreiben möchte, aber die aktuellen Vorgaben noch nicht erfüllen kann, sollte dringend ein entsprechendes Betriebs- und Umbaukonzept erstellen. Alternativ gibt es auch die Möglichkeit, den Ausstieg aus der Sauenhaltung zum Stichtag 9. Februar 2026 zu erklären. In beiden Fällen muss die Information bis spätestens 9. Februar 2024 beim örtlichen Veterinäramt vorliegen, ansonsten erlischt die Option der Übergangsfrist und die Bedingungen müssen sofort ab dem 10. Februar 2024 im Betrieb umgesetzt sein. Auch wenn der Betrieb schon alle neuen Vorgaben für das Deckzentrum erfüllt, sollte das Veterinäramt darüber informiert werden. Wer sich für den Umbau seines Deckzentrums entscheidet, muss bis zum 9. Februar 2026 zumindest nachweisen, dass ein Bauantrag gestellt wurde, ab allerspätestens 9. Februar 2029 müssen die Sauen dann im angepassten Deckzentrum gehalten werden.

Zu den geänderten Vorgaben zählt unter anderem, dass der Sau im Zeitraum vom Absetzen bis zur Besamung durchgängig 5 m2 an uneingeschränkt nutzbarer Fläche zur Verfügung stehen müssen, wovon 1,3 m2 Liegebereich sind (vgl. TierSchNutztVO § 30 (2a)). Zudem wird die Fixierung nur noch zur Besamung erlaubt sein.

Auch während der Übergangszeit gibt es bereits einige Vorgaben zu beachten: Um die bestehenden Kastenstände weiter nutzen zu können, müssen sie einige Kriterien erfüllen. Schweine dürfen sich nicht daran verletzen können, müssen ungehindert aufstehen, sich in Seitenlage hinlegen, den Kopf sowie die Gliedmaßen in Seitenlage ausstrecken können, ohne dass dem ein bauliches Hindernis entgegensteht.

Für den Umbau des Abferkelstalls haben die Betriebe noch deutlich mehr Zeit. Hier muss bis Februar 2033 ein Konzept sowie ein Bauantrag vorgelegt werden, die Fertigstellung muss bis zum Februar 2036 erfolgen.

Ausufernde Bürokratie:

Die Bürokratie erdrosselt die Bauern. Wie auch den Mittelstand allgemein.

Nachfolgend nur ein paar Beispiele:

  1. Die europäische Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten, die nun national umgesetzt werden muss (übrigens nicht zu verwechseln mit dem deutschen Lieferketten-Sorgfaltspflichtgesetz, das kommt für größere Unternehmen nochmal obendrauf. Es steht nun die nationale Umsetzung an, bei der in unseren Ministerien und Behörden ernsthaft darüber diskutiert wird, sämtliche Rindfleischerzeuger, Waldbesitzer und Sojaanbauer einzeln zu registrieren und zu einem ausufernden Zertifikatswesen zu verpflichten.
  2. Große landwirtschaftliche Betriebe müssen seit Anfang 2023 genau dokumentieren, wie viele Nährstoffe den Betrieb verlassen und wie viele Nährstoffe eingeführt werden, so der BR. Der Grund für das Zählen der Nährstoffe sei unter anderem der Nitratwert im Trinkwasser. Denn – Nährstoffe werden im Boden zu Schadstoffen, wenn sie nicht von Pflanzen aufgenommen werden. Und das belaste die Gewässer, erklärt Unser Land.

Grundsätzlich sei die Bilanz somit eine sinnvolle Sache. Allerdings müssten die Daten zwar online gemeldet werden – doch es bleiben die Daten des Betriebs. Keine Behörde wertet sie bisher aus und nutzt sie. 

  • Zur Düngemittelverordnung:

Grünland, Ackergras, Wintergetreide und -raps dürfen wieder mit Stickstoff versorgt werden

Allerdings nur bei günstigen Bodenverhältnissen. Grundsätzlich sollte der Ausbringzeitpunkt so gewählt werden, dass der Stickstoff zum Vegetationsstart zur Wirkung komme. Dies gelte sowohl für mineralische als auch für organische Dünger. Daneben seien Aspekte der Befahrbarkeit und Bodenschonung zu berücksichtigen. Neben den fachlichen Gesichtspunkten gibt es aber auch rechtliche Vorschriften zu beachten, auch wenn auf einigen Höfen die Gülle-Lager prallgefüllt sind.

Boden muss aufnahmefähig sein

Bereits seit vielen Jahren sind in der Düngeverordnung Regeln zur Aufbringung von Düngern auf nicht aufnahmefähigen Böden enthalten. Grundsätzlich dürfen also stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel, worunter neben Mineraldüngern auch Gülle, Jauche, Gärreste, Mist und Kompost fallen, nicht aufgebracht werden, wenn der Boden

  • überschwemmt,
  • wassergesättigt,
  • gefroren oder
  • schneebedeckt ist.

Die Regelung gilt für Grünland und Ackerland gleichermaßen und soll der Abschwemmungsgefahr bei nachfolgenden Niederschlägen oder einsetzendem Tauwetter vorbeugen.

Neue DüV beachten: Das gilt bei Frost

Im Zuge der Düngeverordnungsnovelle wurde der Begriff des gefrorenen Bodens nun neu definiert. Bis zum Jahr 2020 konnten bei tagsüber auftauenden Böden Nachtfröste genutzt werden, um die genannten Düngemittel bodenschonend auszubringen. Insbesondere auf schweren Böden und Moorflächen war dies eine häufig genutzte und sinnvolle Maßnahme: die gasförmigen N-Verluste sind nach Angaben der Landwirtschaftskammer in der Regel gering, es werden keine Spurschäden verursacht und zudem werden die Straßen nicht oder kaum verschmutzt.

Boden muss bei der Düngung völlig frostfrei sein – länderspezifische Regelungen beachten

Aufgrund der EU-Vorgaben wurde die Auslegung der Düngeverordnung allerdings in diesem Punkt im Mai 2020 entscheidend geändert: Jetzt muss der Boden bei der Düngung völlig frostfrei sein!

Als gefroren gilt ein Boden, der an der Oberfläche oder in beliebiger Tiefe zum Zeitpunkt der Düngung Frost aufweist. Das bedeutet: Sobald die Bodenoberfläche gefroren ist, auch wenn sie um die Mittagsstunden wieder auftaut, darf nicht ausgebracht werden.

Nicht so in Bayern: Für Bayern wurde festgelegt, dass ein leichtes Überfrieren des Bodens über Nacht hierzu unschädlich ist, solange der Boden ist Laufe eines Tages durchgehend frostfrei ist. Es handelt sich dabei nicht um eine Ausnahme von der Düngeverordnung, sondern um eine Definition durch die bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) als zuständige Stelle. Denn für den Vollzug der Düngeverordnung und damit auch bei Auslegungsfragen sind die Länder zuständig.

Keine Gülle ausbringen, wenn nur die Oberfläche frostfrei ist

Wenn die Oberfläche frostfrei, einige Zentimeter darunter aber noch Eis im Boden ist, darf nicht gedüngt werden. Die aus pflanzenbaulicher Sicht sinnvolle frühzeitige Düngung des Grünlandes wird also zumindest auf absoluten Grünlandstandorten erschwert.

Frost in Aussicht?

Gut zu wissen: Ein nach dem Aufbringen einsetzender Frost ist unschädlich. Raureif auf der Grünlandnarbe stellt kein Problem dar, solange der Frost den Boden noch nicht erreicht hat, die Bodenoberfläche also noch weich ist.

Wassergesättigte oder überschwemmte Böden: Düngung verboten

Überschwemmte oder wassergesättigte Flächen dürfen ebenfalls nicht gedüngt werden. Eine Wassersättigung ist daran erkennbar, dass auf freier, ebener Fläche (nicht Fahrspuren) Wasserlachen sichtbar sind oder beim Formen des Bodens (außer Sand) Wasser austritt bzw. die Befahrbarkeit bei frostfreiem Boden nicht möglich ist.

Das Ausbringverbot gilt auch für Flächen, bei denen Schmelzwasser nicht versickern kann, aufgrund des im Untergrund vorhandenen Frostes.

Schneebedeckter Acker und Grünland – Düngung verboten

Schneebedeckte Flächen dürfen genauso wenig gedüngt werden, da es dabei keine Höhenbeschränkung gibt, ist auch bei geringer Schneeauflage keinerlei Düngung mehr zulässig. Als Richtschnur für die Praxis kann gelten, dass eine Düngung verboten ist, sobald die Bodenoberfläche wegen des Schnees nicht mehr zu erkennen ist.

Bodenkontrolle vor der Düngung ist Landwirtepflicht

Jeder Landwirt hat die Pflicht, vor einer Aufbringung von Gülle und anderen stickstoffhaltigen Düngemitteln die Aufnahmefähigkeit des Bodens zu prüfen, heißt es von der LWK weiter. Mithilfe eines Spatens kann der Bodenzustand beurteilt werden. Im Zweifel und bei Grenzsituationen (Tagestemperaturen um 0° C) müsse auf die Ausbringung verzichtet werden.

Ein ausreichender Sicherheitsabstand zu Gewässern sei in jedem Fall einzuhalten. Bei einer Breitverteilung der Gülle beträgt dieser mindestens fünf Meter bis zur Böschungsoberkante. Werden bodennahe Ausbringtechniken (Schleppschlauch, Schleppschuh, Schlitztechniken) eingesetzt, muss ein 1 m breiter Streifen an der Böschungsoberkante völlig frei bleiben, denn auf diesem Streifen herrscht ein völliges Ausbringverbot.

Güllefahren: Das gilt für gelbe Gebiete

Aufgrund der im Mai 2021 in Kraft getretenen niedersächsischen Landesdüngeverordnung sind weitere Düngungseinschränkungen in den nitratbelasteten („roten“) und eutrophierten („gelben“), Gebieten festgelegt. Um Oberflächengewässer vor Phosphat-Einträgen zu schützen, gibt es daher in den gelb gekennzeichneten Gebieten ein Ausbringungsverbot für phosphathaltige Düngemittel bis zum 15. Februar. Verstöße gegen die genannten Regelungen werden mit Bußgeldern geahndet.

Mit Material von Landwirtschaftskammer Niedersachsen; Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL)

  • Biodiversitätsstärkungsgesetz:

Aus Website Kreisbauernverband Rottweil  25.1.24

Drei Jahre Biodiversitätsstärkungsgesetz – Wo stehen wir?

© LBV/Jonas Hirsch

Seit Juli 2020 ist das Biodiversitätsstärkungsgesetz in Kraft. Eines der Ziele ist die Reduktion von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln um 40 bis 50 Prozent bis 2030. Um die Reduktion in der Landwirtschaft messen und bewerten zu können, wurde ein Betriebsmessnetz etabliert.

Um die Reduktion des Einsatzes chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel im landwirtschaftlichen Sektor voranzubringen, wurde in Zusammenarbeit mit der landwirtschaftlichen Praxis ein Netz aus Demonstrationsbetrieben mit verschiedenen Produktionsschwerpunkten im Acker-, Obst- und Weinbau aufgebaut. Auf den Demobetrieben werden praxistaugliche Maßnahmen zur Reduktion des Pflanzenschutzmitteleinsatzes erarbeitet und etabliert.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat folgenden Maßnahmenkatalog für die Landwirtschaft auf seiner Bundeswebsite veröffentlicht:

Die Klimaschutzmaßnahmen im Einzelnen:

  1. Senkung der Stickstoffüberschüsse einschließlich Minderung der Ammoniakemissionen und gezielte Verminderung der Lachgasemissionen, Verbesserung der Stickstoffeffizienz
  2. Stärkung der Vergärung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und landwirtschaftlichen Reststoffen
  3. Ausbau des Ökolandbaus
  4. Verringerung der Treibhausgasemissionen in der Tierhaltung
  5. Energieeffizienz in der Landwirtschaft
  6. Humuserhalt und -aufbau im Ackerland
  7. Erhalt von Dauergrünland
  8. Schutz von Moorböden, einschließlich Reduzierung der Torfverwendung in Kultursubstraten
  9. Erhalt und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und Holzverwendung
  10. Nachhaltige Ernährungsweisen einschließlich Vermeidung von Lebensmittelabfällen und Programm zur Stärkung der Nachhaltigkeit in der Gemeinschaftsverpflegung der Bundesverwaltung

Wer das liest, weiß, was auf die Bauern in den nächsten 10 Jahren zukommen wird.

Und da hilft es auch dem Bauern nicht, wenn die Gewinnsituation der Höfe in Baden-Württemberg in 2022/2023 bei rund 77.000 € liegt, das geringste Ergebnis aller Bundesländer. Ein Grund dafür sind die kleinen Hofgrößen.

Und das muss noch versteuert werden, die Arbeit der Familienmitglieder ist mit drin, ebenso Ausgaben von Investitionen etc.

Im Bundesdurchschnitt bewirtschaftet ein Hof 63 ha Fläche, in BW sind es nur 36 ha. In Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Brandenburg bis zu 281 ha.

Fazit:

Die Ampelregierung und die EU arbeiten an der systematischen Vernichtung der kleineren Bauernhöfe bis 60 ha.

Sie will eine Zentralisierung der Höfe, die leichter mit Verordnungen, Auflagen und Gesetzen zu steuern sind .

Der GRÜNE DIRIGISMUS ist in vollem Gange.

Die Ernährungsweise wird vorgeschrieben, Fleisch wird systematisch reduziert.

Viele Reglementierungen und Verbote kommen von der EU.

Und die vorangegangenen Bundesregierungen haben sich zuwenig dagegen gewehrt.

Und die jetzige ROT/GRÜN/GELBE-Ampelregierung in Berlin will die meisten der kleinen Betriebe vernichten, aus fadenscheinigen Klima- und Umweltgründen.

Und die Bürger in Deutschland werden in der Lebensmittelversorgung noch stärker vom Ausland abhängig, wo die Bedingungen liberaler und die Kosten niedriger sind.

Hört auf mit dem GRÜNEN DIRIGISMUS und der Überbürokratisierung!

gez.Roland Dreizler

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